Home Aktuelles Aktuelles zum Baurecht Baugenehmigung für Fotovoltaikanlage

Baugenehmigung für Fotovoltaikanlage

Eine Fotovoltaikanlage auf einem Gebäude bedarf der Baugenehmigung, wenn die gewonnenen Energie nicht überwiegend der Gebäudenutzung dient, sondern ins Stromnetz eines Stromanbieters eingespeist wird.

Für all diejenigen, die auf ihrem Privatgebäude oder auf Betriebsgebäuden in den letzten Jahren eine Fotovoltaikanlage errichtet haben, ist ein Beschluß des OVG NRW vom 20.09.2010 (7 B 985/10) von ganz erheblicher Bedeutung.
Im hier entschiedenen Verfahren hatte die Bauaufsichtsbehörde dem Betreiber der Fotovoltaikanlage die Nutzung der Fotovoltaikanlage untersagt, die der Betreiber auf dem von ihm angemieteten Dach einer Reithalle installiert hatte, um den dort erzeugten Strom in das Netz eines Energieversorgers einzuspeisen. Den gegen die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung gerichteten Antrag des Betreibers hat das OVG NRW abgelehnt.

Das Gericht ist der Auffassung, daß mit der Installation der Fotovoltaikanlage auf der Dachfläche die vorangehende Nutzung der Reithalle geändert wurde und nunmehr eine gewerbliche Nutzung der Dachfläche vorliege. Eine solche Nutzungsänderung sei genehmigungspflichtig, obwohl die Installation einer Fotovoltaikanlage für sich allein genommen nach der Bauordnung NRW keiner Baugenehmigung bedarf. Das OVG NRW ist der Ansicht, daß der Gesetzgeber eine bauliche Maßnahme wie die Installation einer Fotovoltaikanlage nur dann von der Genehmigungspflicht befreit hat, wenn die Solarenergieanlage der Nutzung des Gebäudes dient, auf dem sie installiert ist. Deswegen bedürfen nach der Entscheidung des OVG NRW z. B. Fotovoltaikanlagen, die Privatleute auf dem Dach ihres Wohnhauses, oder ein Unternehmer auf seinem Betriebsgebäude installiert hat, nur dann keiner Baugenehmigung, wenn die Energie überwiegend für den Eigenbedarf genutzt wird.

Ob eine überwiegende Nutzung gegeben ist, sollte unbedingt vor Installation einer Fotovoltaianlage auf einem Gebäudedach geklärt werden. Bei bestehenden Anlagen ist zu klären, ob eine nachträgliche Baugenehmigung erforderlich wird. Dabei stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.