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Architekten- und Ingenieurrecht: Neue Kommentierung der Vorschriften zur Fachplanung Technische Ausrüstung (§§ 53 bis 56 HOAI 2021) im IBR-Online-Kommentar zur HOAI

Ab heute bietet der neue IBR-Online-Kommentar zur HOAI (Hrsg. Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen) für Architekten, Ingenieure, öffentliche und private Auftraggeber sowie die mit HOAI-Fragen befassten Gerichte und Rechtsanwälte eine aktuelle und praxisorientierte Kommentierung aller wichtigen HOAI-Vorschriften.

 

Unser Partner (Dr. Ronald M. Roos) kommentiert im IBR-Online-Kommentar zur HOAI die Vorschriften zur Fachplanung Technisches Ausrüstung. Wesentliche Fragen sind dabei:

 

§ 53 HOAI 2021 - Sachlicher Anwendungsbereich

 

  • Objektbezogener Anwendungsbereich

  • Anlagenbezogener Anwendungsbereich

  • Anlagengruppen / Kostengruppen

  • Zuordnung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

  • Abgrenzung der verfahrenstechnischen Anlagen von den Anlagen der Maschinentechnik

 

§ 54 HOAI 2021 – Besondere Grundlagen des Honorars

 

  • Abrechnung getrennt nach Anlagengruppen

  • Anrechenbare Kosten bei nutzungsspezifischen Anlagen

  • Anrechnung der sonstigen Maßnahmen (Kostengruppen 490) und 549)

  • Auftrag für mehrere unterschiedliche Objekte

  • Auftrag für im Wesentlichen gleiche Anlagen

  • Anrechenbarkeit der Kosten der nichtöffentlichen Erschließung und der Technischen Anlagen in Außenanlagen

  • Technische Anlagen in Baukonstruktionen

 

§ 55 HOAI 2021 – Leistungsbild Technische Ausrüstung

 

  • Grundleistungen bei (baulichen) Maßnahmen, Leistungsphasen und deren Bewertung

  • Abschlag bei Leistungsphase 5

  • Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis Leistungsphase 9 gemäß Anlage 15 Nr. 15.1

  • Besondere Leistung der Leistungsphasen 1 bis Leistungsphase 9 gemäß Anlage 15 Nr. 15.1

  • Weitere Besondere Leistungen der Leistungsphasen 1 bis Leistungsphase 9 über Anlage 15 Nr. 15.1 hinaus

 

§ 56 HOAI 2021 – Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung

 

  • Honorartafel

  • Aufbau und Anwendung der Honorartafeln

  • Anteilige Honorare bei Teilleistungen

  • Unterschreiten der Tafelwerte (unter 5.000,00 Euro)

  • Überschreiten des Tafelhöchstwertes (über 4.000.000,00 Euro)

  • Honorarzonen

  • Bewertungsmerkmale für die Zuordnung der Honorarzonen

  • Ermittlung der Honorarzone

  • Verweis auf die Objektliste

  • Anlagen mit verschiedenen Honorarzonen in einer Anlagengruppe

  • Umbauten und Modernisierungen

Dr. Ronald M. Roos, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Dr. Ronald M. Roos