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Die Keimbelastung als Sachschaden in der Bauleistungsversicherung

In Zeiten des unter dem Oberbegriff Coronavirus bekannten Krankheitserregers SARS‑Cov‑2 haben sich auch mit Bauleistungsversicherungsrecht befasste Personen vermehrt mit Keimbelastungen auseinanderzusetzen. Geht es um die Sanierung einer mit Keimen belasteten Neubauleistung, steht der Versicherer, der sich mit der Regulierung des Schadens zu befassen haben, vor einem breiten Spektrum an Problemen aus den verschiedenen Bereichen des Versicherungsrechts.

 

Die Praxis zeigt, dass mit Keimen belastete Bauleistungen vermehrt Fragen zur Eintrittspflicht der Versicherer aufwerfen. Mit Blick auf die zumeist aufwendigen Sanierungsmaßnahmen ist eine differenzierte rechtliche Betrachtung des Einzelfalls geboten. Diese sorgt regelmäßig für Probleme in den folgenden Bereichen des Bauleistungsversicherungsrechts:

 

Sachschaden

 

Es ist bereits fraglich, ob eine Keimbelastung überhaupt als Sachschaden im Sinne von A § 2 ABN 2011 bzw. A1-2.1 ABBL 2018 zu qualifizieren ist. Nach dem Bedingungswortlaut muss eine Beschädigung oder Zerstörung vorliegen. Doch wie ist ein Keim oder Erreger zu bewerten, der einer Sache zwar anhaftet, jedoch keinen Einfluss auf Substanz hat? Inwieweit ist die Rechtsprechung des BGH zur Gebrauchsbeeinträchtigung übertragbar?

 

Mangel

 

Da Mängel nach A § 2 Nr. 3 Ziff. a) ABN 2011 bzw. A1-2.3 ABBL 2018 bekanntlich nicht ersatzfähig sind, ist zwischen versichertem Sachschaden und nicht versichertem Leistungsmangel zu differenzieren. Insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH zur Bewertung von Teilleistungen stellt sich dabei die Frage: Ist das Einbringen des keimbelasteten Bauteils eine selbständige Teilleistung oder haftet die Ausführung als integraler Bestandteil einer komplexeren Bauleistung an?

 

Einwirkung von außen

 

Nach den Bedingungswerken setzt die Eintrittspflicht des Versicherers auch eine Einwirkung von außen voraus. Auch hier ergeben sich in vielen Fällen weitere Fragen zur Abgrenzung: Welchen Ursprungs ist der Keim, und wo hat er sich in welchem Umfang ausgebreitet?

 

Versicherter Zeitraum

 

Teilweise kann auch anzuzweifeln sein, ob die Keimbelastung im versicherten Zeitraum eingetreten ist. Das Baugewerbe arbeitet nicht steril. Eine vollständige Keimfreiheit dürfte nur in seltenen Fällen erreicht werden. Doch ab welcher Keimkonzentration ist von einer Keimbelastung die Rede und ist diese Belastung vor oder nach Ablauf des Versicherungsschutzes eingetreten?

 

Beweisbarkeit

 

Die Keimbelastung wirft häufig eine Vielzahl technischer Fragen auf, die auch durch eine sachverständige Begutachtung nicht mit Gewissheit beantwortet werden können. Die juristische Bewertung erfolgt dann nach den Regeln der Beweislast. Doch wer trägt sie und wie ist sie zu beurteilen?

 

Hierzu beraten wir Sie gerne. Sprechen Sie uns an!