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Behinderung des Bauablaufs richtig abgerechnet!

Verzögerungen und Störungen des Bauablaufs gehören mittlerweile fast zu jedem Bauprojekt in Deutschland. Diese führen immer wieder zu Konflikten zwischen den Vertragsparteien, die häufig sogar in gerichtlichen Auseinandersetzungen enden. In der Praxis wurden die Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung für die Dauer der verlängerten Bauzeit immer häufiger auf § 642 BGB gestützt. Hintergrund dessen war u.a., dass nach der Rechtsprechung einzelner Instanzgerichte kein Bauzeitengutachten für die Darlegung des Anspruchs eingeholt werden musste.

 

Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 30.01.2020 hat der BGH einen weiteren Mosaikstein zum Anspruch nach § 642 BGB hinzugefügt und damit auch die bislang noch strittige Frage der Ermittlung der Höhe des Entschädigungsanspruchs entschieden.

 

Anspruchsgrund

 

In seiner wegweisenden Entscheidung zum Entschädigungsanspruchs nach § 642 BGB hatte der BGH mit Urteil vom 26.10.2017 – VII ZR 16/17 bislang festgehalten, dass zeitliches Kriterium für die Berechnung der Entschädigung nur die Dauer des Verzugs, nicht jedoch dessen Auswirkung auf den weiteren Bauablauf sein kann. Dies bedeutet, dass eine angemessene Entschädigung nur für die Wartezeiten des Unternehmers gezahlt und damit eine Kompensation für die längere Bereithaltung von Personal, Gerät und Kapital erfolgen soll. Ausdrücklich von dem Entschädigungsanspruch nicht erfasst sind Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten. Sie fallen zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Auftraggebers, aber erst nach dessen Beendigung – und damit zum Zeitpunkt der Ausführung der verschobenen Werkleistung – an.

 

Konkrete Angaben zu der Ermittlung der Höhe des Entschädigungsanspruchs nach § 642 BGB enthielt das Urteil nicht.

 

 

Höhe des Anspruchs

 

Dies hat der Bundesgerichtshof mit seiner aktuellen Entscheidung vom 30.01.2020 – VII ZR 33/19 nachgeholt. Klar ist danach, dass der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB dem Unternehmer keinen vollständigen Ausgleich für die während des Annahmeverzugs nicht erwirtschaftete Vergütung gewährt. Auf die tatsächlichen Kosten für die Bereithaltung von Produktionsmitteln kommt es ebenfalls nicht an.

 

Vielmehr erfordert der Anspruch nach § 642 BGB eine Abwägungsentscheidung. Das Gericht hat festzustellen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu schätzen, inwieweit der Unternehmer während des Annahmeverzugs Produktionsmittel unproduktiv bereitgehalten hat und dabei die hierauf entfallenden Anteile aus der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Anteile für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu berücksichtigen sind.

 

Nicht zu den Vergütungsanteilen gehören die infolge des Annahmeverzugs ersparten Aufwendungen einschließlich darauf entfallener Anteile für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Im Hinblick auf den ebenfalls in Abzug zu bringenden anderweitigen Erwerb hat der BGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die anderweitige Einsatzmöglichkeit nicht zwingend aus einem „echten Füllauftrag“, also aus einem Auftrag, der nur wegen des Annahmeverzugs angenommen wurde, resultieren müssen. Parallelen zur Berechnung des anderweitigen Erwerbs nach freier Kündigung im Sinne des § 648 S. 2 BGB scheiden aus. Denn anders als bei einer freien Kündigung behält der Unternehmer im Falle des Annahmeverzugs trotz Störung seinen vollen Vergütungsanspruch. Eine Anlehnung der Berechnung an § 648 S. 2 BGB würde zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des Unternehmers führen.

 

Ausblick

 

Angesichts des ohnehin komplexen Themas der Mehrkosten aufgrund verzögertem Bauablauf bleibt abzuwarten, wie die einzelnen Instanzgerichte mit ihrer neu gewonnenen Abwägungsentscheidung umgehen werden. Aus Unternehmersicht ist daneben zu berücksichtigen, dass Bauzeitenansprüche auch nach anderen Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, beispielsweise nach § 2 Abs. 5 VOB/B bei Änderungen des Bauentwurfs bzw. durch Anordnungen des Auftraggebers oder nach § 6 Abs. 6 VOB/B als verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch. Hierbei sind jedoch die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen genau zu prüfen.

 

Bei Fragen zu diesem Thema beraten wir Sie gerne.


Svenia Thießen