Hat ein Berufshaftpflichtversicherer gegenüber einem Architekten vorbehaltlos Abwehrdeckung erteilt, kann darin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Leistungspflicht liegen. Der Versicherer ist dann für die Zukunft mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Zeitpunkt des Anerkenntnisses bereits gekannt hat oder bei gehöriger Prüfung hätte kennen müssen. Dies kann insbesondere den Einwand der bereits verstrichenen Nachhaftungsfrist betreffen.
Ein Versicherer, der zu Unrecht das Fortbestehen weiteren Deckungsschutzes in Abrede stellt, ist grundsätzlich an einen im Haftpflichtverhältnis geschlossenen Vergleich gebunden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer in zumindest leichtfertiger Weise seine eigenen wohlverstandenen Interessen missachtet, indem er einen Betrag anerkennt, der grob unbillig ist und den Versicherer in sachlich nicht gerechtfertigter Weise belastet (Anschluss an OLG Frankfurt, Urteil vom 07.02.2012 – 3 U 307/10, BeckRS 2013, 8425).
Dem Beschluss des OLG Nürnberg vom 09.08.2021 – 8 U 1012/21 – lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Architekt (A) wird für einen Bauträger (B) tätig. Die Eigentümergemeinschaft leitet ein selbständiges Beweisverfahren gegen B wegen Mängeln ein. Auf die Streitverkündung des B tritt A dem Verfahren auf seiner Seite bei. Die anwaltliche Vertretung des A erfolgt im Auftrag und auf Kosten seiner Berufshaftpflichtversicherung. Als die Beteiligten des Beweisverfahrens sich gütlich einigen wollen, erklärt der Versicherer die Deckungsverweigerung. Dennoch vergleichen sich A und B auf eine Zahlung von 130.000 € zur Abgeltung der Mängelansprüche aus dem Bauvorhaben. B verpflichtet sich seinerseits zur Zahlung von 200.000 € an die Eigentümergemeinschaft. A verlangt von seinem Versicherer Freistellung von der Vergleichszahlung.
Entscheidung:
Der Versicherer ist an den Vergleich gebunden. LG und OLG halten den Freistellungsanspruch für gegeben. Einem vom VN geschlossenen Vergleich kommt grundsätzlich nur dann Bindungswirkung für das Deckungsverhältnis zu, wenn der Vergleich mit Zustimmung des Versicherers geschlossen wurde oder wenn und soweit ohne den Vergleich eine Haftpflichtschuld nach materieller Rechtslage tatsächlich bestehen würde (BGH, IBR 2021, 268). Tragender Grund für die Bindungswirkung und maßgeblich für die Bestimmung seiner Reichweite ist die Möglichkeit des Versicherers, seine umfassende Abwehrzuständigkeit wahrzunehmen (BGH, IBRRS 2013, 0558). Ob er von der Möglichkeit Gebrauch macht, ist unerheblich. Entscheidet er sich gegen die Prozessführung, weil er sich für leistungsfrei hält, ist er grundsätzlich an die Feststellungen im Haftpflichtverhältnis gebunden, unabhängig davon, ob diese durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich getroffen wurden.Der Versicherer kann nicht einwenden, der Vergleich sei nicht sachgerecht (BGH, VersR 1966, 925). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der VN in zumindest leichtfertiger Weise seine eigenen wohlverstandenen Interessen missachtet, indem er einen Betrag anerkennt, der grob unbillig ist und den Versicherer in sachlich nicht gerechtfertigter Weise belastet (OLG Frankfurt, BeckRS 2013, 8425). Außerhalb solcher Ausnahmefälle ist der Versicherer nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe er seine Zustimmung zum Abschluss des Vergleichs erteilt. Da der Vergleichsbetrag nicht grob unbillig war und den Versicherer nicht unangemessen belastet, entfaltet er Bindungswirkung.
Praxishinweis:
Einen – nicht bindenden - Ausnahmefall hat das OLG Frankfurt (BeckRS 2013, 8425) für ein Anerkenntnis des VN angenommen, bei dem das anerkannte Schmerzensgeld doppelt so hoch wie das angemessene war.