| Vergaberecht

Die neuen Schwellenwerte ab 01.01.2026!

Die EU-Kommission hat mit den Delegierten Verordnungen vom 22.10.2025 die Schwellenwerte für die Jahre 2026 bis 2027 reduziert. Die neuen Schwellenwerte für die Pflicht zur europaweiten Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten ab dem 01.01.2026.

 

Bei Vergaben von klassischen öffentlichen Auftraggebern gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB gelten ab dem 01.01.2026 gemäß DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/2152 DER KOMMISSION vom 22.10.2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe folgende Schwellenwerte:

 

Bauaufträge: 5.404.000 EUR

Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 216.000 EUR

Vergaben von Liefer- und Dienstleistungsverträgen des Bundes: 140.000 EUR

 

Bei Vergaben von Sektorenauftraggebern gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB gelten ab dem 01.01.2026 gemäß DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/2150 DER KOMMISSION vom 22.10.2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe folgende Schwellenwerte:

 

Bauaufträge: 5.404.000 EUR

Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 432.000 EUR

 

Bei Vergaben von Konzessionsgebern gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 4 GWB gilt gemäß DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/2151 DER KOMMISSION vom 22.10.2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen folgender Schwellenwert:

 

Bau- und Dienstleistungskonzessionen: 5.404.000 EUR

 

Dr. Ronald M. Roos, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Dr. Ronald M. Roos