Hat der nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG aktivlegitimierte (Bauleistungs‑) Versicherer im Schadensfall einen Regressanspruch gegen den Schädiger, ist ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers regelmäßig ausgeschlossen, soweit es sich – etwa im Fall einer Betriebshaftpflichtversicherung – nicht um eine Pflichtversicherung im Sinne des § 115 VVG handelt. Wird anschließend das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schädigers eröffnet, so steht dem Bauleistungsversicherer nach § 110 VVG ein Recht auf Absonderung des Freistellungsanspruchs des Schädigers gegen dessen Versicherer zu. Doch was geschieht mit diesem Recht nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens?
§ 110 VVG begünstigt nicht nur den Geschädigten. Auch dessen Versicherer profitiert von den Vorzügen der Norm, denn der mit Regulierung eintretende Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG schließt das Absonderungsrecht mit ein und kann zum Gegenstand des Regresses gegen den haftpflichtversicherten Schädiger werden.
§ 110 VVG bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahren
Heute ist durch die Rechtsprechung weitestgehend geklärt, dass der Versicherer des Geschädigten in der Durchsetzung seines Absonderungsanspruchs bei Bestreiten der Forderung durch den Insolvenzverwalter gerade nicht auf die insolvenzrechtliche Feststellungsklage beschränkt ist. Er kann vielmehr genauso Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter des Schädigers erheben. So bleibt dem Versicherer neben dem speziellen und teils strengen Fristen unterworfenen insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahren ein zweiter, leichterer Weg (zuletzt BGH, Urteil vom 07.04.2016 – IX ZR 216/14).
Zwar ist der Zahlungsanspruch freilich auf das Maß der Leistungspflicht des (Haftpflicht‑) Versicherers des Schädigers beschränkt. Allerdings ist aufgrund der in aller Regel äußerst geringen Insolvenzquoten eine darüberhinausgehende Haftung ohnehin nicht zu erwarten. Somit kann dieser Weg zur Durchsetzung des versicherungsrechtlichen Regressanspruchs der Feststellungsklage ebenbürtig sein oder ihr gegenüber gar einen Mehrwert aufweisen.
§ 110 VVG nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Die Frage, welchen Einfluss die Aufhebung des Insolvenzverfahrens – etwa nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht – auf das Absonderungsrecht hat, beantwortet die einschlägige Rechtsprechung bislang nicht und findet auch in der Literatur zu § 110 VVG keine Erwähnung. Eine Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter, wie sie die Rechtsprechung während des Insolvenzverfahrens vorsieht, scheint jedenfalls nicht mehr zielführend zu sein. Schließlich werden dessen Kompetenzen werden mit rechtskräftiger Planbestätigung nach § 259 Abs. 1 Satz 1 InsO weitestgehend auf den Schuldner bzw. Schädiger rückübertragen. Es scheint naheliegend, dass der Schuldner nach Wiedererlangen seiner Verfügungsbefugnis nunmehr auch für die insolvenzrechtliche Zahlungsklage passivlegitimiert ist.