Nach § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Die Frage, ob ein Bauvertrag oder ein Kauf-, Dienst- oder Mietvertrag vorliegt ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Denn liegt ein Bauvertrag vor, sind neben den Vorschriften des Werkvertragsrechts auch die §§ 650a ff. BGB zum Bauvertrag anwendbar. Diese sehen beispielsweise Regelungen zum Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b BGB), zur Vergütungsanpassung (§ 650c BGB) und zur Absicherung des Unternehmers durch eine Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB) vor. Im konkreten Fall war im Hinblick auf die Forderung des Auftragnehmers zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung streitig, ob es sich bei der Lieferung, Montage, Programmierung und Inbetriebnahme einer Sonnenschutzsteuerung für insgesamt 775 Jalousiemotoren inklusive Zentrale um einen Bauvertrag handelt.
Das KG hat in seinem Urteil vom 18.03.2025 - 21 U 110/24 angenommen, bei der Lieferung, Montage, Programmierung und Inbetriebnahme der Sonnenschutzsteuerung für 775 Jalousiemotoren inkl. Zentrale handele es sich um ein Bauwerk, wobei „Bauwerk" als „gebaute" oder „eingebaute Leistung", nicht als "Gebäude" zu verstehen sei. Dies bewertet der BGH in seinem Beschluss vom 17.12.2025 - VII ZR 56/25 als rechtsfehlerhaft. Es liege aber trotzdem ein Bauvertrag im Sinne des § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Die Verpflichtung zur Lieferung, Montage und Programmierung der Sonnenschutzsteueranlage habe nämlich die Herstellung eines Teils eines Bauwerks im Sinne des § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB zum Gegenstand.
