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Ersatz der Mängelbeseitigungskosten: Kein Abzug neu für alt!

Steht dem Besteller bzw. Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten zu, wenden Unternehmer bzw. Auftragnehmer, wenn der Mangel sich erst spät auswirkt, oftmals ein, es sei ein Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs neu für alt vorzunehmen. Davon ging auch das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 05.06.2024 - 2 U 283/22 aus und sprach dem klagenden Besteller lediglich zwei Drittel der Mängelbeseitigungskosten zu, weil dieser das streitgegenständliche Fahrsilo ca. fünf Jahre bis zur Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ohne konkrete Beeinträchtigungen genutzt hatte. Dem ist der BGH nunmehr in einer aktuellen Entscheidung entgegengetreten.

 

In seinem Urteil vom 27.11.2025 - VII ZR 112/24 macht der BGH deutlich, dass eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Nach den auf Treu und Glauben gemäß § 242 BGB beruhenden Grundsätzen der Vorteilsausgleichung soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Hat also das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis neben Nachteilen auch Vorteile gebracht, sind nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung diejenigen Vorteile auszugleichen, die dem Geschädigten in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind und deren Ausgleichung mit dem Zweck des jeweiligen Ersatzanspruchs übereinstimmt. Diese zum Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze finden nach der Rechtsprechung des BGH entsprechende Anwendung im Rahmen des Mängelrechts.

 

Zum vor dem 01.01.2002 geltenden Recht hat der BGH entschieden, dass ein Vorteilsausgleich ausnahmsweise in Betracht komme, wenn sich einerseits der Mangel relativ spät auswirke und andererseits der Besteller keine Gebrauchsnachteile habe hinnehmen müssen. Für das seit dem 01.01.2002 geltende Werkvertragsrecht folgt der BGH dieser Linie nicht mehr.

 

Zum einen stehen einem solchen Vorteilsausgleich die Regelungen des werkvertraglichen Mängelrechts entgegen. Dieses unterscheidet in seinen Rechtsfolgen grundsätzlich nicht danach, wann ein Mangel erkannt, gerügt und beseitigt wird. Inhalt und Umfang der Mängelrechte sind grundsätzlich davon unberührt, ob ein Mangel bei der Abnahme, kurz nach der Abnahme oder kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist (bei Arbeiten an einem Bauwerk grundsätzlich fünf Jahre, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) erkannt wird. Nur wenn der Besteller den Mangel bereits bei der Abnahme kennt und sich Mängelrechte nicht vorbehält, führt dies zum Ausschluss der Mängelrechte nach § 634 Nr. 1 bis 3 BGB (§ 640 Abs. 3 BGB). Im Übrigen gilt in allen Fällen § 635 Abs. 2 BGB, wonach der Unternehmer sämtliche zur Mangelbeseitigung notwendigen Aufwendungen tragen muss. Eine Einschränkung dieser Pflicht durch Gewährung eines Vorteilsausgleichs in Form eines Abzugs neu für alt je nach Zeitpunkt der Mangelbeseitigung regelt § 635 Abs. 2 BGB nicht.

 

Zum anderen führt die Mangelbeseitigung, die keine Sowieso-Kosten erfordert, nicht zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses zu Gunsten des Bestellers und zu Lasten des Unternehmers. Mit der Mangelbeseitigung erfüllt der Unternehmer vielmehr seine Herstellungspflicht und erhält der Besteller das von ihm beauftragte Werk. Vorteile, die entstehen können, weil die Mangelbeseitigung relativ spät erfolgt, haben keinen Bezug zum Synallagma des Werkvertrags und damit zur Äquivalenz von Herstellungs- und Vergütungspflicht. Diese Vorteile, denen keine Nachteile zu Lasten des Unternehmers gegenüberstehen, sind deshalb nicht als Rechnungseinheit mit den Kosten der Nacherfüllung verbunden.

Dr. Ronald M. Roos, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Dr. Ronald M. Roos