| Umweltrecht

Ersatzbaustoffverordnung in Kraft getreten

Heute ist die „Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung“ in Kraft getreten. Wesentliche Ziele der in dieser Mantelverordnung enthaltenen Regelungen sind, die im Sinne des § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bestmögliche Verwertung von mineralischen Abfällen zu gewährleisten sowie die Anforderungen an die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens im Sinne des § 1 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) näher zu bestimmen bzw. an den gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse anzupassen.

 

Ersatzbaustoff ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) bb) Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV) insbesondere mineralischer Baustoff, der als Abfall oder als Nebenprodukt bei Baumaßnahmen, beispielsweise Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfällt.

 

Bodenmaterial wird nach Anlage 1 zur ErsatzbaustoffV nunmehr in die Klassen 0, 0*, F0*, F1, F2, F3 bzw. BM0, BM0*, BM F1, BM F2 und BM F3 eingeteilt. Die Z-Kategorisierungen der LAGA-Mitteilung 20 entfällt. Das BVerwG hatte bereits im sog. zweiten Tongruben-Urteil vom 14.04.2005 – 7 C 26/03 darauf hingewiesen, dass es sich bei der LAGA-Mitteilung 20 um Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums, nicht aber um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften handelt, die damit weder für die Behörde noch für das Gericht verbindliche Geltung beanspruchen können.

 

In § 27 ErsatzbaustoffV finden sich diverse Übergangsvorschriften. So müssen Betreiber von Aufbereitungsanlagen, die am 01.08.2023 bereits in Betrieb sind, erst bis zum 01.12.2023 einen Eignungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 ErsatzbaustoffV erbringen. Zudem bleibt der Einbau von Bodenmaterial nach § 27 Abs. 3 ErsatzbaustoffV nach bisher geltendem Recht möglich, soweit der Einbau aufgrund einer Zulassung erfolgt, die vor dem 16.07.2021 erteilt wurde. Wurden – im Rahmen eines UVP-pflichtigen Vorhabens – die Unterlagen zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit bereits vor dem 16.07.2023 vorgelegt, findet die ErsatzbaustoffV ebenfalls keine Anwendung.

 

Mit der „Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung“ ist außerdem die bisher geltende Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999 außer Kraft getreten und durch eine Neufassung ersetzt worden. Aber auch hier gelten Übergangsregelungen. Werden Materialien bei Verfüllungen von Abgrabungen auf Grund von Zulassungen, die vor dem 16.07.2021 erteilt wurden und die Anforderungen an die auf- oder einzubringenden Materialien festlegen, auf oder in den Boden auf- oder eingebracht, sind gemäß § 28 Abs. 1 BBodSchG die Anforderungen dieser Verordnung erst ab dem 01.08.2031 einzuhalten. Die sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBodSchV ergebenden allgemeinen Anforderungen an die Probennahme sind nach § 28 Abs. 2 BBodSchV erst ab dem 1. August 2028 einzuhalten.

 

Haben Sie Fragen zu den Auswirkungen der Mantelverordnung auf die Bau- und Vergabepraxis, sprechen Sie uns an!

Dr. Ronald M. Roos, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Dr. Ronald M. Roos