Das OLG Köln (Beschluss vom 29.01.2026 - 11 U 137/23) hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem Fachplaner Technische Ausrüstung (TA-Planer) eine zusätzliche Vergütung bei Bauzeitverlängerung zusteht, wenn zwischen den Parteien die HOAI vereinbart ist.
Sachverhalt
Die beklagte Stadt hatte die Klägerin mit den Ingenieurleistungen Technische Ausrüstungen gemäß § 53 HOAI für den Umbau und die Erweiterung einer Schule nebst Turnhalle in sechs Bauabschnitten beauftragt. § 7.5 des Vertrages lautet:
„Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten.“
Nach § 6 "Termine und Fristen" sind die Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 7 für die Bauabschnitte I (Containeraufstellung) und III bis VI (Neubau sowie Umbau und Sanierung der Gebäude und Turnhalle) voraussichtlich bis Mitte 2014 zu erbringen. Ferner heißt es in § 6:
„Für detaillierte Termine gilt der Rahmenterminplan (wird nachgereicht), der Bestandteil des Vertrages wird.“
Die Architekten übersandten nach Beauftragung einen „aktuellen Rahmenterminplan“, dem der TA-Planer eine Bauzeit betreffend Objektüberwachung bezüglich der Technischen Ausrüstung von Juni 2016 bis Februar 2018 mit einer dreimonatigen Unterbrechung von Februar bis April 2017 entnimmt. Die tatsächliche Bauzeit verlängerte sich erheblich.
Die Schlussrechnung des TA-Planers enthält einen Nachtrag zur Bauzeitverlängerung in Höhe von 189.377,67 Euro netto ohne Nebenkosten. Dem Nachtrag liegt eine tatsächliche Bauzeit vom Juni 2016 bis Juni 2021 zugrunde. Zur Begründung trägt der TA-Planer vor, aus dem Honorar für die Leistungsphase 8 in Höhe von 176.306,02 Euro und einem kalkulatorischen Mittelstundensatz von 69,00 Euro ergebe sich ein Projektstundenkontingent von 2.555,16 Stunden, aufgerundet 2.560 Stunden, das Grundlage ihrer Personaleinsatzplanung gewesen sei. Das Stundenkontingent habe sie auf die vertraglich vereinbarte Bauzeit zuzüglich der Karenz von 6 Monaten aufgeteilt. Diesem kalkulierten Personalstundeneinsatz habe sie die durch ihre Stundenaufzeichnungen belegten tatsächlich angefallenen Projektstunden gegenübergestellt. Die Gegenüberstellung zeige, dass das kalkulierte Projektstundenkontingent mit Ablauf des Monats Juli 2018 vollständig aufgezehrt gewesen sei. Die in der Folgezeit angefallenen weiteren Projektstunden (2.808,56 Projektstunden) stellten den bauzeitverlängerungsbedingten Mehraufwand dar.
Zentrale Aussagen des OLG Köln
Soweit die Klausel im Vertrag nach ihrem Wortlaut nur darauf abstellt, dass im Falle einer nicht von der Klägerin zu vertretenden erheblichen Bauzeitverlängerung eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren ist, hindert dies den TA-Planer nicht daran, unmittelbar auf Zahlung des nach der Klausel zutreffenden Betrages zu klagen (BGH, Urteil vom 10.05.2007 – VII ZR 288/05).
Maßgeblich für die vertragliche Bauzeit ist aufgrund der Klausel der erste nach Vertragsschluss erstellte Rahmenterminplan.
Ein Anspruch auf Zusatzhonorar bei nicht vom TA-Planer zu vertretender erheblicher Bauzeitverlängerung ist dem Grunde nach möglich.
Die Darlegungs- und Beweislast, dass die Verlängerung nicht selbst verschuldet ist, trägt der der TA-Planer.
Maßgeblich für die zusätzliche Vergütung sind ausschließlich die „nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen“.
Mehraufwendungen sind solche Aufwendungen, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte.
Diese sind zu ermitteln als Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Aufwendungen und denjenigen Aufwendungen, die ohne Bauzeitverlängerung (inkl. Karenz von max. 6 Monaten) angefallen wären.
Rein kalkulatorische Ansätze (z.B. Ableitung aus dem HOAI‑Honorar oder Fortschreibung über Monatspauschalen) genügen nicht.
Der TA-Planer stellt lediglich den tatsächlichen Stundenaufwand dem HOAI‑Honorar gegenüber. Er legt nicht dar, welche konkreten tatsächlichen Aufwendungen ohne Bauzeitverlängerung angefallen wären.
Zudem wird nicht sauber abgegrenzt zwischen bauzeitabhängigen und bauzeitunabhängigen Teilleistungen sowie zwischen Bauzeitverlängerung und gesondert vergüteten Nachtragsleistungen.
Dadurch droht eine unzulässige Doppelhonorierung des TA-Planers.
Eine richterliche Schätzung nach § 287 ZPO ist mangels tragfähiger Anknüpfungstatsachen ausgeschlossen.
