Das OLG Zweibrücken hat in seinem Beschluss vom 24.11.2020 – 1 U 181/19 – entschieden, dass der Nachweis der Mitursächlichkeit eines Sturms der Windstärke 8 für Sachschäden an versicherten Sachen bereits dann erbracht ist, wenn feststeht, dass am Schadensort der Wind mit einer solchen Stärke geweht hat und der Schaden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit eingetreten ist. Es ist in diesen Fällen Sache des Versicherers, zu beweisen, dass der Schaden wegen zuvor schon vorhandener Substanzschäden an der versicherten Sache bereits bei Windstärke 7 oder weniger eingetreten ist, sofern er sich hierauf beruft.
Problem/Sachverhalt:
Bei einem Sturm mit der Windstärke 8 wird der Gartenzaun des Klägers beschädigt. Der Zaun befand sich in einem maroden Zustand und konnte schon einer Windbelastung der Stärke 7 nicht mehr standhalten, wie der Sachverständige im Rahmen der Beweisaufnahme feststellt. Nach dem Gebäudeversicherungsvertrag leistet der beklagte Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch einen Sturm beschädigt oder zerstört werden. Sturm ist dort definiert als wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Besteht Versicherungsschutz für den Gartenzaun des Klägers?
Entscheidung:
Nein! Nach Klageabweisung durch das LG weist das OLG darauf hin, dass die Berufung des Klägers ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg hat. Es liegt zwar ein Sturm der Windstärke 8 vor, es fehlt aber an der erforderlichen Kausalität zum Schaden. Der Schaden muss durch einen der abschließend aufgezählten Kausalverläufe entstanden sein (OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2020, Az. 5 U 89/19). Hierfür ist der Kläger beweisbelastet (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.06.2018, Az. 5 U 58/17; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.09.2014, Az. 10 U 164/14). Der Zaun wurde nicht „durch“ den Sturm der Stärke 8 beschädigt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen steht fest, dass der Sturm schon in seiner Anlaufphase mit einer geringeren Windstärke als 8 den Schaden verursachte. Nach den statischen Berechnungen des Sachverständigen war der Zaun in einem derart vorgeschädigten Zustand, dass bereits ein Sturm der Stärke 7 geeignet war, ihn umzustürzen und den Schaden herbeizuführen.
Praxishinweis:
Mit weiterem Beschluss vom 21.12.2020 hat der Senat die Berufung zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel ist dagegen nicht eingelegt worden. Ergebnis und Begründung überzeugen nicht. Zwar muss der Schaden nach den AVB durch unmittelbare Einwirkung des Sturms eingetreten sein und ein bedingungsgemäßer Sturm liegt ab Windstärke 8 vor. Die Auslegung des Senats läuft jedoch darauf hinaus, die Anlauf- und Abflauphase eines Sturms dem Versicherungsschutz zu entziehen. Dies höhlt den Versicherungsschutz im Rahmen der Sturmversicherung aus (vgl. auch Felsch, r+s 2021, 222). Jeder Sturm zeichnet sich dadurch aus, dass die Windgeschwindigkeit zunächst zu- und anschließend wieder abnimmt. Dabei kann die Windgeschwindigkeit aufgrund der Topographie oder Bebauung von einem Garten zum anderen sehr unterschiedlich ausfallen. Die Windgeschwindigkeiten werden zudem selten genau am Schadenort gemessen, denn oft liegt die nächste Wetterstation einige Kilometer entfernt. All diesen Beweisschwierigkeiten tragen die AVB Rechnung, indem sie die Windstärke 8 am Schadenort oder seiner Umgebung zur Voraussetzung erheben. Eine Zerlegung des Sturms nach ganz konkreten einzelnen Orten oder Phasen schwächeren oder stärkeren Windes findet nicht statt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Schaden mit der ersten oder der letzten Böe eingetreten ist. Folgte man der Auffassung des Senats, wäre wohl regelmäßig Beweis darüber zu erheben, ob der Schaden schon in der Anlauf- oder Abflauphase bei Windstärke 7 oder während der Spitze mit Windstärke 8 eingetreten ist.