Nach Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 trifft den Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Obliegenheit zur „Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (siehe A § 17)". In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften auferlegt, dem Transparenzgebot genügt. Diesen Streit hat der BGH nunmehr in seinem Urteil vom 25.09.2024 – IV ZR 350/22 dahingehend entschieden, dass der eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung, die dem Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften aufgibt, nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB ist und nicht den Versicherungsnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt:
- Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer entnimmt der Klausel, dass er zum Erhalt seines Versicherungsschutzes vor Eintritt des Versicherungsfalls vertraglich vereinbarte Obliegenheiten zu erfüllen hat. Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 verdeutlicht ihm, dass zu diesen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten die Einhaltung bestimmter Sicherheitsvorschriften gehört, die verschiedenen Ursprungs, nämlich gesetzlicher, behördlicher und vertraglicher Natur, sein können.
- Die Bezugnahme auf gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften in Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 ist nicht intransparent. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer sind gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften rechtlich verbindliche Anordnungen staatlichen Ursprungs, die gerade das versicherte Risiko vor einer versicherten Gefahr schützen sollen.
- Dem Sinn und Zweck der Obliegenheit entnimmt ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, dass es sich bei Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 um eine dynamische Verweisung handelt.
- Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt dem mit Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 verfolgten Sinn und Zweck, dem Gleichlauf zwischen den für ihn geltenden öffentlich-rechtlichen Anordnungen und der vertraglichen Obliegenheit, dass ihm die Einhaltung der jeweils für ihn geltenden gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften abverlangt wird.
- Die Klausel ist auch nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Das Gebot der kundenfeindlichsten Auslegung führt insbesondere nicht dazu, dass ein Versicherungsnehmer auch diejenigen Sicherheitsvorschriften zu beachten hätte, die in keinerlei Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehen.
- Die Klausel schränkt keine wesentlichen Rechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein. Der Wohngebäudeversicherer hat ein schützenswertes Interesse daran, die vom Versicherungsnehmer ohnehin zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Pflichten als Obliegenheiten zum Mindestschutzstandard für das versicherte Risiko zu erheben.