Viele Architekten und Ingenieure übernehmen neben ihren eigentlichen Planungs- und Beratungsleistungen zusätzliche Aufgaben im Zusammenhang mit Ausschreibungen, Vergaben oder der Vertragsabwicklung. Dabei wird jedoch häufig übersehen, dass die Grenze zwischen technischer Beratung und rechtlicher Beratung schnell überschritten werden kann. Mit gravierenden Folgen für den Architekten oder Ingenieur.
Mit Urteil vom 30.07.2026 (3 U 313/26 UWG) hat das OLG Nürnberg die Grenzen zulässiger Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros im Bereich der Vergabeberatung geschärft. Die Entscheidung betraf ein Ingenieurbüro, das Kommunen bei der Ausschreibung und Vergabe von Feuerwehrfahrzeugen unterstützte. Die dort entwickelten Grundsätze haben jedoch weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung und sind insbesondere für Architekten- und Ingenieurbüros relevant, die ihre Auftraggeber bei Vergabeverfahren umfassend begleiten.
Vergabebegleitung hat rechtliche Grenzen
Das OLG Nürnberg differenziert zwischen zulässigen technischen und organisatorischen Unterstützungsleistungen einerseits sowie unzulässigen Rechtsdienstleistungen andererseits. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit eine eigenständige rechtliche Prüfung und Bewertung erfordert oder ob sie sich auf fachtechnische Unterstützung beschränkt.
Nach Auffassung des Gerichts dürfen Ingenieure und Architekten zwar ihre technische Sachkunde in Vergabeverfahren einbringen. Wo jedoch rechtliche Wertungen vorgenommen, Rechtsfolgen geprüft oder vergaberechtliche Entscheidungen vorbereitet werden, kann der Bereich zulässiger Nebenleistungen gemäß § 5 RDG überschritten sein.
Bei folgenden Tätigkeiten handelt es sich nach Ansicht des OLG Nürnberg ausdrücklich um unzulässige Rechtsdienstleistungen:
Prüfung und Festlegung der Art des Vergabeverfahrens;
Prüfung und Festlegung der Losaufteilung;
Prüfung und Begründung eines Losverzichts;
rechtliche Prüfung und Festlegung des Terminablaufs des Vergabeverfahrens;
Prüfung und Festlegung von Eignungskriterien;
Prüfung und Festlegung von Zuschlagskriterien;
Prüfung und Festlegung zusätzlicher oder besonderer Vertragsbedingungen;
rechtliche Prüfung und Beantwortung von Bieterfragen;
rechtliche Prüfung und Beantwortung von Rügen;
Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich Nachforderungen und Aufklärungen, soweit hierbei rechtliche und nicht lediglich technische Fragen betroffen sind;
Prüfung und Festlegung von Ausschlussentscheidungen gegenüber Bietern.
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Die Entscheidung fügt sich nahtlos in die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. Bereits mit Urteil vom 09.11.2023 (Az. VII ZR 190/22) hatte der BGH die Risiken einer Überschreitung der durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gezogenen Grenzen deutlich gemacht.
Der BGH stellte klar, dass die Ausnahmevorschrift des § 5 RDG eng auszulegen ist. Zulässig sind lediglich solche rechtlichen Tätigkeiten, die als Nebenleistung zum Berufsbild des Architekten oder Ingenieurs gehören und diesem gegenüber eindeutig untergeordnet sind.
Praxishinweis
Aus der Beauftragung der Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) ergibt sich bei der Objekt- oder Fachplanung keine Verpflichtung des Architekten oder Ingenieurs, in Zusammenhang mit der Vergabe bzw. dem Vergabeverfahren stehende Rechtsfragen zu prüfen bzw. zu beantworten.
Erbringt der Architekt oder Ingenieur in Abstimmung mit dem Besteller bzw. Auftraggeber Rechtsdienstleistungen, die nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 RDG erlaubt sind, geht er ein mehrfaches Risiko ein. Zum einen führt dies zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB mit der Folge, dass ein Vergütungsanspruch ausscheidet. Des Weiteren besteht für diese Rechtsdienstleistungen kein Deckungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung. Schließlich drohen Abmahnungen, wenn mit solchen Tätigkeiten geworben wird.
