Problem / Sachverhalt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nochmals mit der Frage beschäftigt, ob Honorarärzte wahlärztliche Leistungen abrechnen dürfen oder nicht. Nachdem er mit Urteil vom 16.10.2014 – III ZR 85/14 – bereits entschieden hatte, dass § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG einer separaten Honorarvereinbarung zwischen Honorararzt und Patient entgegensteht, war im Schrifttum Streit darüber entstanden, ob eine direkte Benennung des Honorararztes als Wahlarzt in der Wahlleistungsvereinbarung möglich sei. Dies hat der BGH nun abschließend verneint.
Geklagt hatte ein privater Krankenversicherer gegen einen Neurochirurgen, der sowohl als niedergelassener Arzt in eigener Praxis, als auch als Honorararzt an einem Krankenhaus tätig war. Dort hatte er zwei bei der Klägerin versicherte Patienten an der Wirbelsäule operiert. Beide Patienten hatten mit dem Krankenhaus eine Wahlleistungsvereinbarung über die Erbringung wahlärztlicher Leistungen abgeschlossen. Der Beklagte, der in dem Krankenhaus weder angestellt noch verbeamtet war, sondern aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Krankenhaus tätig wurde, war in der Wahlleistungsvereinbarung für den Fachbereich der Neurochirurgie ausdrücklich als Wahlarzt benannt.
Entscheidung
Das Honorar ist zurückzuzahlen. Der BGH bestätigt erneut, dass reine Honorarärzte keine Wahlärzte im Sinne des § 17 KHEntgG sein können und stellt klar, dass § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte – die sog. „Wahlarztkette“ – abschließend festlegt und wahlärztliche Leistungen durch Honorarärzte ausschließt. Als zwingende preisrechtliche Schutzvorschrift zugunsten des Patienten dürfen daher Honorarärzte weder selbst eine Honorarvereinbarung mit den Patienten abschließen noch in der Wahlarztvereinbarung des Krankenhauses als Wahlarzt benannt sein. Derartige Vereinbarungen sind gemäß § 134 BGB nichtig; gegebenenfalls dennoch vorgenommene Zahlungen können zurückverlangt werden.
Praxishinweis
Honorarärzte sind damit in allen denkbaren Konstellationen von der Abrechnung stationärer Behandlungsleistungen gegenüber Privatpatienten im Allgemeinen und wahlärztlichen Leistungen im Besonderen ausgeschlossen.
Das Urteil ist konsequent und bestätigt die Grundsätze der sog. Honorararztentscheidung vom 16.10.2014 – III ZR 85/14. Es wäre tatsächlich ein merkwürdiges Ergebnis, wenn eine nichtige Individualvereinbarung zwischen Honorararzt und Privatpatient mit der Aufnahme des Honorararztes in die Wahlleistungsvereinbarung umgangen werden könnte. Es ist daher folgerichtig, wenn der BGH ein eigenes Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen nur den angestellten oder verbeamteten Ärzten des Krankenhauses mit eigenem Liquidationsrecht zugesteht.
Was in diesem Urteil allerdings erneut fehlt, ist eine Klarstellung des BGH, ob auch die sog. Kernleistung – im zugrunde liegenden Fall die neurochirurgische Operation – vom angestellten Wahlarzt (z.B. Chefarzt der Chirurgie) an den externen Konsiliararzt (niedergelassener Neurochirurg) „veranlasst“ hätte werden dürfen, um deren privatärztliche Abrechnung nach GOÄ im Rahmen der externen Liquidationskette durch den externen Arzt rechtlich möglich zu machen.