Das OLG Stuttgart stellt klar: Werden bei beabsichtigter schriftlicher Auftragserteilung aus Gründen der Eilbedürftigkeit oder wegen des Beschleunigungsinteresses des Auftraggebers bereits vorab Planungsleistungen erbracht, ist daraus nicht zwingend auf einen mündlichen Vertragsschluss zu schließen mit der Folge, dass die spätere schriftliche Honorarvereinbarung unverbindlich wäre. Zudem ist eine vertraglich vereinbarte Honorarzone im Anwendungsbereich der HOAI 2013 zulässig, wenn sie sich im Rahmen des den Parteien eröffneten (engen) Beurteilungsspielraums als vertretbar erweist – auch wenn objektiv eine höhere Honorarzone einschlägig wäre (OLG Stuttgart, Urteil vom 03.03.2026 – 10 U 88/25, nicht rechtskräftig; NZB: BGH, VII ZR 31/26).
Sachverhalt
Die Klägerin wurde nach einem Vergabeverfahren vom beklagten Land für das streitgegenständliche Bauvorhaben auf Basis eines Architektenvertrags vom 12./23.05.2014 mit Architektenleistungen (Leistungsphasen 2 bis 8, zunächst nur Leistungsphasen 2 und 3) beauftragt. Tatsächlich begann die Klägerin mit der Leistungserbringung bereits am 11.03.2014, nachdem ihr zuvor mitgeteilt worden war, dass sie den Zuschlag erhalten werde. Im Vertrag vereinbarten die Parteien u. a., dass die Abrechnung auf Basis der Honorarzone III erfolgen sollte.
Nach Abschluss der Leistungen rechnete die Klägerin mit Schlussrechnung vom 16.08.2018 jedoch unter Heranziehung der Honorarzone IV ab und verlangte – nach Abzug geleisteter Abschläge – eine deutlich höhere Restvergütung. Zwischen den Parteien entstand Streit u. a. darüber, ob die Klägerin vollständig geleistet habe und ob sie nach Honorarzone IV abrechnen dürfe. Das Landgericht sprach der Klägerin (unter Kürzung wegen nicht vollständig erbrachter Teilleistungen und nach Abzug aufgerechneter Gegenansprüche) 66.944,01 € zu und wies die Klage im Übrigen ab. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ausschließlich die Anwendung der Honorarzone IV weiter (Mehrforderung: 149.170,08 €)
Entscheidung
Ohne Erfolg! Das OLG Stuttgart weist die Berufung zurück. Ein vorzeitiger Beginn der Planungsleistungen führt nicht automatisch zu einer (konkludenten) Auftragserteilung bzw. einem mündlichen Vertragsschluss. Auch wenn die Klägerin bereits rund zwei Monate vor Unterzeichnung des schriftlichen Vertrags tätig wurde, geschah dies im konkreten Fall im Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers und im Vertrauen auf die spätere Beauftragung; eine verbindliche „Auftragserteilung“ lag darin noch nicht. Die spätere schriftliche Honorarvereinbarung (hier: im unterzeichneten Architektenvertrag) bleibt daher wirksam. Ergänzend verweist der Senat auf § 154 Abs. 2 BGB: Ist eine Beurkundung verabredet, ist ein Vertrag im Zweifel vor der Beurkundung nicht geschlossen.
Auch inhaltlich bleibt es bei der vertraglichen Vereinbarung der Honorarzone III. Zwar gilt unter der HOAI 2013 grundsätzlich zwingendes Preisrecht; eine zu niedrige Honorarzone ist im Regelfall unwirksam, wenn dadurch Mindestsätze der objektiv zutreffenden Honorarzone unterlaufen werden könnten. Jedoch besteht – in eng begrenzten Zweifelsfällen – ein Beurteilungsspielraum der Parteien: Haben die Parteien eine Honorarzone vertretbar festgelegt, ist dies vom Gericht zu berücksichtigen, selbst wenn objektiv eine höhere Zone näherläge.
Maßgeblich ist nach Auffassung des Senats: Vertretbar ist die Parteivereinbarung jedenfalls dann, wenn sie bei notwendiger Feinbewertung nach § 35 Abs. 4 und 6 HOAI 2013 „mindestens“ von einer in Fachkreisen anerkannten Bewertungsmethode/-tabelle bei richtiger Anwendung gedeckt ist. Im Streitfall war eine eindeutige Zuordnung weder über die Objektliste noch über die Grobbewertung möglich; deshalb nahm der Senat eine Feinbewertung anhand gängiger Schemata vor. Zwar ergaben mehrere Schemata eine Einordnung in Honorarzone IV; zugleich führten aber zwei in der Praxis anerkannte Schemata – unter Berücksichtigung der verbleibenden Bewertungsspielräume sowie der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin – zu 26 Punkten und damit zur Honorarzone III. Damit hielt sich die Vereinbarung im Beurteilungsspielraum und blieb verbindlich. Ein über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinausgehender Honoraranspruch bestand nicht.
Praxishinweis
Gerade bei zeitkritischen Projekten sollte der vorzeitige Beginn von Planungsleistungen sauber dokumentiert und vertraglich flankiert werden (z. B. durch eine klare Vorabregelung/Interimsbeauftragung mit Hinweis auf die beabsichtigte spätere schriftliche Auftragserteilung). Das Urteil zeigt, dass der Leistungsbeginn vor Unterzeichnung nicht zwingend zu einem mündlichen Vertragsschluss führt und die Unverbindlichkeit der später schriftlich getroffenen Honorarvereinbarung nach sich zieht – entscheidend sind die Umstände (Eil-/Beschleunigungsinteresse, fehlender Rechtsbindungswille vor Beurkundung).
Für alle ab dem 01.01.2021 geschlossenen Architektenverträge kann die Vergütung zwischen den Parteien frei vereinbart werden, da die HOAI 2021 kein verbindliches Preisrecht mehr darstellt. Zur HOAI 2021 siehe auch die aktuelle Kommentierung im ibr-online Kommentar Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen bei dem unsere Anwälte Herr Dr. Roos, Herr Bühler und Frau M. Roos mitkommentiert haben.
Wenn Sie bei der Vertragsgestaltung (Honorarvereinbarung/Honorarzone, Vorabbeauftragungen, Dokumentation im Vergabekontext) oder bei der Durchsetzung/Abwehr von Honorarforderungen Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns an!
