Befindet sich ein Großvorhaben im Baubereich noch in der Anfangsphase, kann die Vorabgestattung des Zuschlags nicht mit der Begründung finanzieller Einbußen erfolgen, die im Falle einer verzögerten Fertigstellung erst in einigen Jahren zu erwarten wären (OLG Rostock, Beschluss vom 16.09.2021 – 17 Verg 7/21).
Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin hatte in einem EU-weiten offenen Vergabeverfahren, in dem der Preis alleiniges Zuschlagskriterium war, Bauleistungen ausgeschrieben. In dem Verfahren gab nur die Antragstellerin ein Angebot ab. Dieses überstieg die geschätzte Auftragssumme jedoch um 130 %, weshalb die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren aufhob und ein neues Vergabeverfahren einleitete. Gegen die Aufhebungsentscheidung ging die Antragstellerin mit einem Nachprüfungsantrag vor, beteiligte sich aber auch an dem neuen Vergabeverfahren der Antragsgegnerin. Als die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurückwies, leitete die Antragstellerin ein neues Nachprüfungsverfahren ein, mit dem sie nunmehr die Untersagung der Zuschlagserteilung verfolgte. Hiergegen wehrte sich die Antragsgegnerin. Neben der Zurückweisung des Nachprüfungsantrags beantragte sie auch die Vorabgestattung des Zuschlags. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Zuschlagsverbot nicht bestehe und ein verschobener Beginn der Bauarbeiten die Fertigstellung extrem verzögere, was wiederum erhebliche Einnahmeeinbußen zur Folge habe. Auch bestehe die Gefahr von Mehrforderungen der günstigsten Bieter für ihre Leistungen bei verschobenem Zuschlag. Die Vergabekammer hob daraufhin das Zuschlagsverbot zugunsten der Auftraggeberin auf (Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2021 – 3 VK 10/21). Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim OLG Roststock die Wiederherstellung des Zuschlagsverbotes (§ 169 Abs. 2 Satz 6 GWB).
Entscheidung:
Mit Erfolg! Der Vergabesenat des OLG Roststock entschied, dass das Zuschlagsverbot mangels eines besonderen Beschleunigungsinteresses der Antragsgegnerin i.S.v. § 169 Abs. 2 GWB nicht entfällt. Das OLG legt hohe Hürden für die Vorabgestattung des Zuschlags fest. Bei der vorzunehmenden Abwägung sind alle möglicherweise geschädigten Interessen sowie das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen. Zudem müssen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Allein die zeitliche Verzögerung durch ein Verfahren vor der Vergabekammer rechtfertigt es nicht, den Zuschlag vorab zu gestatten, weil sonst das gesamte Nachprüfungsrecht ad absurdum geführt würde. Das klare Fazit des OLG lautet: Im Falle einer „knappen Planung“ müssen auch finanzielle Nachteile hingenommen werden, mit Ausnahme außergewöhnlich hoher finanzieller Belastungen. Eine solche außerordentlich hohe finanzielle Belastung verursacht durch die Fristen des Nachprüfungsverfahrens, vermochte das OLG im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erkennen. Die von der Antragsgegnerin befürchteten Einnahmeeinbußen würden sich frühestens in zwei Jahren einstellen.
Praxistipp:
Großbauvorhaben bringen aus den verschiedensten Gründen häufig unvorhergesehene Verzögerungen mit sich, hierzu zählen auch Nachprüfungsverfahren. Es bedarf eines drastischen Einzelfalls, um eine Verkürzung des Vergabeverfahrens durch Vorabgestattung des Zuschlags zu erreichen. Die zu nehmenden Hürden sind allerdings hoch. Um die Auswirkungen auf die Umsetzung von Bauvorhaben zu verringern, sollten bereits bei Planung und Vorbereitung der Vergabeverfahren Zeitpuffer berücksichtigt werden.