Die Maschinenversicherung bietet Versicherungsschutz für unvorhergesehen eintretende Schäden an stationären Maschinen sowie maschinellen Anlagen. Nicht versichert sind allerdings Konstruktions- und Materialfehler, die der Maschine oder maschinellen Anlage bereits bei Vertragsschluss anhaften. Dabei handelt es sich nicht um Sachschäden, da es an einer nachträglichen Beeinträchtigung der Sache fehlt. Dies hat das OLG Nürnberg in seinem Beschluss vom 07.06.2022 – 8 U 424/22 – im Hinblick auf eine Spezialversicherung für Photovoltaikanlagen nochmals bekräftigt.
Problem / Sachverhalt:
Der Kläger hat auf dem Dach seines Anwesens eine Photovoltaikanlage montiert. Zwischen den Beklagten und dem Kläger besteht eine Spezialversicherung für Photovoltaikanlagen. Vereinbart ist die Geltung der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Spezialversicherung von Photovoltaikanlagen. Nach § 2 Nr. 1 dieser Bedingungen leistet „der Versicherer […] Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). … Insbesondere wird dabei Entschädigung geleistet für Sachschäden durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler“. Bezüglich Elektronischer Bauteile regelt § 2 Nr. 3 der Bedingungen, dass „Entschädigung für Photovoltaikmodule (kleinste austauschbare Einheit) und elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache […] nur geleistet [wird], wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat“. Nach Ablauf der Gewährleistung, jedoch innerhalb der Garantiefrist, musste der Kläger ca. 750 PV-Module austauschen. Die gelieferten und montierten Photovoltaikmodule waren mit einem Konstruktions- bzw. Materialfehler behaftet. Sie hatten zunächst acht Jahre lang einwandfrei funktioniert und sind dann aufgrund des Konstruktions- bzw. Materialfehlers durch die einwirkende Feuchtigkeit unbrauchbar geworden. Den Austausch der defekten Module gegen neue nahm der Kläger in Eigenregie und auf seine Kosten vor. Die hierfür angefallenen Kosten verlangt der Kläger von der Beklagten nun ersetzt.
Entscheidung:
Das OLG Nürnberg bestätigt in seinem Beschluss das klageabweisende Urteil des Landgericht. Nach der zentralen Regelung in § 2 Nr. 1 der AVB ist die Beklagte für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen (Sachschaden) leistungspflichtig. Es handelt sich um eine Sachversicherung bei der das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers versichert ist. Konstruktions- oder Materialfehler einer versicherten Sache stellen als solche keinen Sachschaden dar. Die mangelhafte Herstellung der Sache ist weder versichert noch kann sie versichert werden. Sachmangel und Sachschaden bilden einen begrifflichen Gegensatz. Vorliegend war der Konstruktions- bzw. Materialfehler bereits bei Übergabe der Photovoltaikanlage vorhanden, selbst wenn dieser zum damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar zum Vorschein trat. Damit fehlt es am Eintritt eines unmittelbaren materiellen Schadens. Auch die Voraussetzungen des § 2 Nr. 3 der AVB liegen nicht vor. Der Versicherungsschutz bei elektronischen Elementen bzw. Bauteilen erfordert, dass die Schadensursache von außen auf die Austauscheinheit eingewirkt hat. An seiner solchen Einwirkung fehlt es, wenn eine solche Substanzeinwirkung auf einem Mangel beruht.
Praxishinweis:
Entscheidend für Abgrenzung zwischen Sachschaden und Mangel ist, ob eine körperliche Einwirkung von außen auf die Substanz einer bereits bestehenden Sache vorliegt bzw. ob ein vorhandener Zustand nachträglich beeinträchtigt wird. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Mangel und kein Sachschaden vor.