| Versicherungsrecht

Montageversicherung: Ein Mangel ist kein Sachschaden!

Ein Sachschaden i.S.d. Montageversicherung setzt einen bereits vorhanden gewesenen Zustand voraus, der nachträglich durch einen äußeren Eingriff beeinträchtigt wird. Hingegen liegt ein – nicht versicherter - Leistungsmangel vor, wenn er integraler Bestandteil der Leistung oder einer selbständigen Teilleistung schon in ihrer Entstehung ist.

 

Die Abgrenzung zwischen einer selbständigen Teilleistung, die durch Außeneinwirkung beschädigt wird, und einem Mangel einer einheitlichen, komplexeren Montageleistung erfolgt anhand der erkennbaren Zwecksetzung der Versicherung, der technischen Gegebenheiten und der Lebensauffassung im Einzelfall (BGH, Urteil vom 27.06.1979 – IV ZR 176/77). Hierfür ist es unerheblich, ob die Leistung aus mehreren Arbeitsvorgängen besteht.

 

Problem/Sachverhalt

 

Dem Beschluss des OLG Hamm vom 24.08.2021 (20 U 66/21) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin unterhält eine Montageversicherung nach den AMoB 2008. Sie hat den Auftrag, Komponenten für einen Brückenbau, hier eine Klappbrücke, zu liefern und zu montieren. Zu diesen gehört ein Waagebalken, der der Aufnahme des Gewichts der Brücke dient. Der Waagebalken verfügt über zwei Bolzen, die je auf einem Pylonen das bewegliche Verbindungsglied darstellen. Um einen der Bolzen in den Waagebalken einsetzen zu können, muss sein Querschnitt für die Montage verringert werden. Hierzu wird er abgekühlt, bevor er sich nach dem Einsetzen in das Festlager wieder ausdehnt und so die erforderliche Verbindung entsteht. Aufgrund einer Verzögerung der Montage durch die Klägerin erwärmt sich der Bolzen und dehnt sich aus. Nach der Hälfte der Eindringtiefe im Festlager des Waagebalkens bleibt er stecken. Durch die Umgebungstemperatur dehnt er sich weiter aus und ist nicht mehr zu bewegen. Der Bolzen muss zerstörend herausgefräst und durch einen neuen ersetzt werden. Hat der Versicherer die Kosten hierfür zu erstatten?

 

Entscheidung

 

Der Versicherer hat die Kosten nicht zu erstatten: LG und OLG weisen die Klage ab. Nach A § 2 Nr. 4 a) AMoB 2008 leistet der Versicherer keine Entschädigung für Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen. Die isoliert mangelhafte Ausführung einer vertraglich geschuldeten Montageleistung – also ein sog. Erfüllungsschaden – ist danach nicht versichert (BGH, Urteil vom 27.10.1954 - II ZR 220/53). Für die Auslegung sind werkvertragliche Ansprüche des Auftraggebers unerheblich. Es handelt sich um versicherungsrechtliche Begriffe, die versicherungsrechtlich auszulegen sind (BGH, IBR 2012, 483). Daran ändert sich nichts, wenn das Montageobjekt fehlerfrei hergestellt wurde und erst danach aufgrund fehlerhafter Handhabung im Rahmen der Montage selbst beschädigt wird. Wenn von vornherein eine mangelhafte Anlage errichtet und nicht ein bereits vorhanden gewesener Zustand beeinträchtigt wird, fehlt es an dem erforderlichen Sachschaden gem. A § 2 Nr. 1 AMoB 2008. Ein Sachschaden liegt nur vor, wenn – vom Gegenstand der Leistung oder Teilleistung aus betrachtet – von außen eine beschädigende oder zerstörende Einwirkung erfolgt. Er kann auch von einer anderen Leistung oder Teilleistung ausgehen, die ihrerseits einen Mangel aufweist und über die eigene Fehlerhaftigkeit hinausgehend Ursache einer Beschädigung oder Zerstörung anderer bis dahin bereits bestehender Leistungen oder Teilleistungen ist. Ob eine selbständige Teilleistung vorliegt, die durch Außeneinwirkung beschädigt wird, oder ein Mangel, der einer einheitlichen, komplexeren Bauleistung unmittelbar anhaftet, ist nach den vorgenannten Grundsätzen zu entscheiden. Das Einfügen eines – auch zu liefernden Bolzens – gehört danach zur einheitlichen Bauleistung. Der Mangel ist Bestandteil der Leistung und damit nicht versichert.

 

Praxishinweis

 

Der „Ausschluss“ für Mängel ist rein deklaratorisch. Im Streitfall ist daher vom VN der Sachschaden zu beweisen, auch wenn der Senat die Prüfung mit dem Ausschluss beginnt.


Stefan Schmitz-Gagnon