In den Versicherungsbedingungen zur Bauleistungsversicherung (ABBL 2018), zur Leitungswasserversicherung (AWB 2010) und zur Gebäudeversicherung (z.B. VGB 2010, VGB 2016) werden Schäden durch Schwamm ausgeschlossen. Die Risikoausschlussklauseln lauten: „Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch […] Schwamm“. Der BGH hat bereits mit Urteil vom 27.06.2012 – IV ZR 212/10 für die Leitungswasserversicherung entschieden, dass der Ausschluss deutlich macht, dass Schwammschäden losgelöst von der Ursache ihrer Entstehung in keinem Fall versichert sein sollen und der Ausschluss wirksam ist. Durch den Ausschluss wird der Vertragszweck nicht im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB gefährdet. Das käme allenfalls dann in Betracht, wenn Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser wären, so dass sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung vorwiegend vor solchen Schwammschäden schützen, der Versicherer sich jedoch mit der Ausschlussklausel von der Kardinalpflicht des Versicherungsvertrages, Leitungswasserschäden zu entschädigen, freizeichnen wollte. Das OLG Köln (Beschluss vom 11.09.2023 - 9 U 19/23) hatte nunmehr zu entscheiden, ob der Ausschluss für Schwammschäden in der Leitungswasserversicherung auch bei der Versicherung eines in Holzständerbauweise errichteten Gebäudes wirksam ist.
Sachverhalt
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistung aus einem Gebäudeversicherungsvertrag wegen Wasseraustritts und daraus resultierender Schäden in Anspruch. Im Jahr 2010/11 ließ sie ein Einfamilienhaus in Holzständerbauweise im sog. Holzrahmenbau errichten. Bereits während der Errichtungszeit unterhielt die Klägerin bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung, die noch heute fortbesteht. Der Versicherung liegen die VGB 2010 zugrunde.
Im ersten Obergeschoss des Hauses ließ die Klägerin ein Badezimmer inklusive Dusche mit gefliestem Boden einbauen. Im Oktober 2019 zeigte sich ein Wasserschaden. Ein Sachverständiger stellte einen Befall mit weißem Porenschwamm (Antrodia) fest. Im Hinblick auf den festgestellten Schwammbefall lehnte die Beklagte eine Regulierung ab.
Die Klägerin erhebt Klage in Höhe von 66.184,74 Euro. Sie ist der Auffassung, die Beklagte könne sich ihrer vertraglichen Einstandspflicht nicht mit Blick auf die vereinbarte Schwammschaden-Ausschlussklausel entziehen. Der Leistungsausschluss greife im Hinblick auf die eingetretenen Schwammschäden bei Häusern in Holzständerbauweise schon deshalb nicht, weil die Klausel die Klägerin unangemessen benachteilige, denn mit über Jahre hinweg unbemerkt austretendem Leitungswasser gehe ein Schwammbefall zwangsläufig einher. Insoweit unterscheide sich der Sachverhalt von jenem, der dem BGH, Urteil vom 27.06.2012 - IV ZR 212/10 zugrunde gelegen habe. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Schwammschaden-Ausschlussklausel sei die Beklagte aber in jedem Fall zum Ersatz der Durchfeuchtungs- und Schimmelschäden verpflichtet, denn diese seien vom Risikoausschluss des "Schwammschadens" nicht erfasst.
Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 4.989,81 Euro stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Ersatz der übrigen von der Klägerin geltend gemachten Schadenpositionen sei wegen des vereinbarten Leistungsausschlusses für Schäden durch Schwamm ausgeschlossen. Die Klausel sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam und finde im vorliegenden Fall Anwendung. Der Ausschluss erfasse alle Arten von Hausfäulepilzen und somit gerade auch den Befall durch weißen Porenschwamm (Antrodia), bei dem es sich unstreitig um einen zerstörerischen Hausfäulepilz handele.
Gegen die Entscheidung legt die Klägerin Berufung ein.
Entscheidungsgründe
Ohne Erfolg! Das OLG Köln verneint eine Vertragszweckgefährdung. In der Wohngebäudeversicherung ist nicht auf die Häufigkeit von Schwammschäden bei in Holzständerbauweise errichteten Häusern abzustellen, sondern bei Häusern generell. Es ist nicht ersichtlich, dass Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser wären, so dass sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung vor Schwammschäden schützen will. Die Klausel ist nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein Schwammbefall, der erst durch den bedingungsgemäßen Leitungswasseraustritt verursacht wird, nicht von dem Leistungsausschluss erfasst sein soll. Die Formulierung "Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch [...] Schwamm" macht deutlich, dass Schwammschäden losgelöst von der Ursache ihrer Entstehung in keinem Fall versichert sein sollen.
Praxishinweis
Anders als die Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen (ABBL 2018) enthalten die Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2011) und die Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen (ABU 2011) keinen Ausschluss für Schäden, verursacht durch Schwamm.
Soweit in den Versicherungsbedingungen der Bauleistungsversicherung, der Wohngebäudeversicherung und der Leitungswasserversicherung die Schammausschlussklauseln vereinbart sind, sind diese wirksam. Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Formulierung "Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch [...]"deutlich macht, dass die ausgeschlossenen Schäden losgelöst von der Ursache ihrer Entstehung in keinem Fall versichert sein sollen.
