Am 24.08.2023 ist die „Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen“ in Kraft getreten. Damit ist der bisherige § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV weggefallen.
Für die Schätzung des Auftragswertes von Planungsleistungen gilt damit nach § 3 Abs. 7 VgV nunmehr: Kann die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert (aktuell 215.000 € netto), gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Dies entspricht der Regelung in Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie 2014/24/EU.
Die Leistungen der Objektplanung, der Tragwerksplanung und der Planung der technischen Gebäudeausrüstung sind danach für die Schwellenwertberechnung zu addieren. Insoweit besteht eine innere Kohärenz und funktionelle Kontinuität.
Aber auch nach dem Wegfall des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV sind nicht zwingend alle „Planungsleistungen“ für ein Bauvorhaben bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind auch weiterhin solche „Planungsleistungen“, bei denen keine innere Kohärenz und funktionelle Kontinuität mit den übrigen Planungsleistungen besteht. Diese werden auch zukünftig bei der Ermittlung des Gesamtwertes nach § 3 Abs. 7 Satz 1 VgV nicht erfasst. Nicht unerheblich ist daher die Klärung der Frage, in wie weit vor dem Hintergrund der bisher ergangenen Entscheidungen der deutschen Nachprüfungsinstanzen und des EuGH die Leistungen der verschiedenen, an einem Bauvorhaben beteiligten Sonderfachleute (Grundstücksvermessung, Bodengutachten, Brand- und Wärmeschutz, Prüfstatik, SiGeKo etc.) bei der Schätzung des Auftragswertes zu berücksichtigen sind.
Zudem kann der öffentliche Auftraggeber nach § 3 Abs. 9 VgV bei der Vergabe einzelner Lose der Planungsleistungen von § 3 Abs. 7 VgV abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses unter 80 000 € liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt (80/20-Regelung).