Das OLG Schleswig hat in seinem Beschluss vom 28.01.2021 - 54 Verg 6/20 zu der Frage Stellung genommen, welche (Neben-) Kosten der öffentliche Auftraggeber bei der Schätzung des Auftragswertes gemäß § 3 Abs. 6 und 7 VgV nicht berücksichtigen muss. Da die Frage, ob der Auftragswert über den nach § 106 GWB maßgeblichen Schwellenwerte liegt, kommt für die Frage des anwendbaren Rechts und Rechtschutzes erhebliche Bedeutung zu.
Die insoweit wesentlichen Kernaussagen des OLG Schleswig lauten:
Bei der Schätzung des Auftragswerts sind nach § 3 Abs. 7 VgV die Kosten aller Bauleistungen zu berücksichtigen.
Dabei sind aber Bauherrenkosten wie Kosten für die Projektplanung, sonstige Nebenkosten wie die Kosten für Rechtsberatung und Kosten für Planungsleistungen, die allein im Interesse des Bauherrn erbracht werden, nicht heranzuziehen.
Auch die Leistungen der Leistungsphasen 6 - 9 nach der HOAI (Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung an der Vergabe, Bauüberwachung und Objektbetreuung) sind nicht für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich und werden den Auftragnehmern nicht zur Verfügung gestellt. Die dafür anfallenden Kosten sind für die Schätzung des Auftragswerts der Bauleistungen ebenfalls nicht heranzuziehen.
Problem / Sachverhalt:
Der Betreiber eines Messegeländes schreibt im Zusammenhang mit dem Neubau und der Erweiterung seines Kongresszentrums "Mobile Trennwandanlagen" europaweit aus. Der zweitplatzierte Bieter reicht wegen behaupteter Vergabeverstöße einen Nachprüfungsantrag ein. Die Kosten für Planung und Bauherrenaufgaben seien zur Ermittlung der Gesamtkosten heranzuziehen, weil auch sie für das Bauvorhaben notwendig seien. Die Vergabekammer weist den Antrag zurück. Der Rechtsweg sei mangels Erreichen des Schwellenwerts nicht eröffnet. Dagegen wendet sich der zweitplatzierte Bieter mit der sofortigen Beschwerde.
Entscheidung:
Ohne Erfolg! Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, weil der Auftragswert den Schwellenwert nicht erreicht wird, sodass nach § 106 Abs. 1 GWB der 4. Teil des GWB und damit das Nachprüfungsverfahren nicht anwendbar ist. Zwar sind für die Ermittlung des Auftragswerts nach § 3 Abs. 7 VgV die Kosten aller Bauleistungen zu berücksichtigen. Dies gilt aber nicht für Bauherrenkosten wie Kosten für die Projektplanung, sonstige Nebenkosten wie die Kosten für Rechtsberatung und Kosten für Planungsleistungen, die allein im Interesse des Bauherrn erbracht werden. Diese fallen nicht für den Bauauftrag als solchen an. Bezüglich der Planungsleistungen sind jedenfalls die Leistungen der Leistungsphasen 6 - 9 nach der HOAI (Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung an der Vergabe, Bauüberwachung und Objektbetreuung) nicht für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich und werden dem Auftragnehmer auch nicht zur Verfügung gestellt.
Praxishinweis:
Die Entscheidung setzt sich intensiv mit der Schätzung des Auftrags nach § 3 Abs. 6 und 7 VgV auseinander. Der Senat weist zutreffend darauf hin, das nach § 3 Abs. 6 S. 1 VgV bei der Schätzung des Auftragswerts für Bauleistungen nur der Wert von Lieferungen und Leistungen einzubeziehen ist, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden und für die Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Dies ist bei den Kosten für Leistungen, die allein im Interesse des Bauherrn erbracht werden, aber gerade nicht der Fall. Zu diesen Leistungen zählen auch die Leistungsphasen 6 – 9 nach der HOAI.