Nach § 45 Abs. 2 StVO kann die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmte Behörde (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – zur Durchführung von Straßenbauarbeiten Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen daher die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – gemäß § 45 Abs. 6 StVO von der zuständigen Straßenbaubehörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen. Das OLG Celle, Urteil vom 14.01.2026 – 14 U 58/25 hatte nunmehr die Frage zu klären, ob die Voraussetzung für einen Mehrvergütungsanspruch gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B vorliegen, die verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO, für deren Einholung der Auftragnehmer verantwortlich war, nicht antragsgemäß erteilt wird.
Sachverhalt
Das beklagte Land beauftragte die Klägerin mit Straßenbauarbeiten, die in vier Bauabschnitten zwischen dem 15.10.2020 und 01.09.2021 auszuführen waren. Die Bauablaufplanung der Klägerin, die nicht Vertragsbestandteil wurde, sieht die Ausführung der Bauabschnitte eins bis drei zwischen dem 26.10.2020 und dem 18.12.2020 vor. Ein Nachunternehmer der Klägerin beantragt bei der Straßenverkehrsbehörde die Verkehrssicherung nach § 45 StVO. Die Straßenverkehrsbehörde äußerte Bedenken bezüglich der zeitlichen Auskömmlichkeit des von der Klägerin geplanten Zeitraums für die Ausführung des ersten Bauabschnittes. Daraufhin einigt sie sich mit dem beklagten Land darauf, dass die Bauabschnitte zwei und drei in das Jahr 2021 verschoben werden, worüber das beklagte Land die Klägerin informierte. Aufgrund dieser Verschiebung macht die Klägerin nunmehr Mehrkosten in Höhe von insgesamt 356.359,64 Euro (brutto) geltend. Das LG Hannover, Urteil vom 26.03.2025 – 14 O 185/23 spricht der Klägerin den Mehrvergütungsanspruch zu. Das beklagte Land legt dagegen Berufung ein.
Entscheidung
Mit Erfolg! Nach § 2 Abs. 5 VOB/B ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren, wenn durch Änderung des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann der Auftragnehmer den sich aus § 2 Abs. 5 VOB/B ergebenden Vergütungsanspruch im Wege der Klage geltend machen. Voraussetzung für einen Mehrvergütungsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B ist, da eine Änderung des Bauentwurfs durch das beklagte Land nicht in Rede steht, eine „andere Anordnung“ des beklagten Landes. Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert eine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll (BGH, Urteil vom 19.09.2024 – VII ZR 10/24 ). Die Anordnung ist eine empfangsbedürftige, rechtsgeschäftliche Willenserklärung, den Leistungsumfang zu ändern oder zu erweitern. Ob eine Erklärung oder ein Verhalten des Auftraggebers als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B auszulegen ist, beurteilt sich nach §§ 133, 157 BGB. An einem solchen rechtsgeschäftlichen Willen des beklagten Landes, den Vertrag hinsichtlich des Leistungssolls abzuändern, fehlt es aber vorliegend. Denn wird die verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO, für deren Einholung der Auftragnehmer verantwortlich war, nicht antragsgemäß erteilt und führt dies dazu, dass einzelne Bauabschnitte nicht nach dem Bauablaufplan des Auftragnehmers ausgeführt werden können, und weist der Auftraggeber den Auftragnehmer daraufhin an, den Bauablauf zu ändern, stellt eine solche Mitteilung allein keine rechtsgeschäftliche, auf einseitige Änderung der Vertragspflichten gerichtete Erklärung des Auftraggebers dar. Der Auftraggeber bestätigt damit vielmehr nur das, was durch die nicht erteilte verkehrsbehördliche Anordnung ohnehin gegeben ist. Je weniger Einfluss der Auftraggeber auf die veränderten Bauumstände hat, umso weniger wird ein Wille erkennbar sein, die Änderungen als neuen Gegenstand der vertraglichen Leistung anzuordnen.
Praxishinweise
In einer ähnlichen Konstellation hatte bereits das OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.07.2008 – 4 U 627/07, geurteilt, dass die Anordnung des Landesamtes für Straßenwesen zur Regelung des Verkehrs in einem Baustellenbereich nicht den Charakter einer einseitigen Anordnung nach § 2 Nr. 5 VOB/B hat, da sie nicht im Rahmen und auf der Grundlage des erteilten Auftrags erfolgt, sondern ausschließlich im Rahmen der Zuständigkeit als Straßenbaubehörde auf der Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 2 StVO.
Wer als Bauunternehmer auf öffentlichen Straßen Bauarbeiten ausführt oder ausführen lässt, muss den Verkehr ausreichend sichern. § 45 Abs. 6 StVO ist Ausfluss der Verkehrssicherungspflicht an Straßenbaustellen. Die Vorschrift unterscheidet dabei zwischen der behördlichen Anordnung der Verkehrssicherung und der Ausführungspflicht des Bauunternehmers. Ein Bauunternehmer, der auf öffentlichen Straßen Arbeiten durchführt, hat nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur Urteil vom 25.02.2014 – VI ZR 299/13) die Baustelle kenntlich zu machen und abzusichern, wobei jeweils die konkreten örtlichen Verhältnisse, die Art und Weise der Benutzung des betroffenen Verkehrsraums und die durch diese Umstände bedingte Gefahrenlage im Einzelfall für den Inhalt und Umfang der zu treffenden Maßnahmen ausschlaggebend sind. Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 2021 (RSA 21) bieten zwar Anhaltspunkte für die Verkehrsregelung in Baustellenbereichen und können in Einzelfällen auch Anhaltspunkte für die Verkehrsanschauung über Absicherungsmaßnahmen enthalten. Nach allgemeinen Grundsätzen stellen sie jedoch als untergesetzliche Norm keine verbindliche Regelung der Sorgfaltsanforderungen des Sicherungspflichtigen dar. Entscheidend ist die Gefahrensituation vor Ort, wie sie sich für einen verständigen Beobachter darstellt. Stellt sich die konkrete Gefahrenlage an der betreffenden Baustelle so dar, dass die Absicherung dem entspricht, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Gefahren zu bewahren, ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift der RSA im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers nicht notwendigerweise haftungsbegründend (BGH, Urteil vom 25.02.2014 – VI ZR 299/13).
