Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch nach § 86 Abs. 1 VVG auf den Schadensversicherer (z. B. Krankenversicherer, Sachversicherer etc.) über, soweit der Schadensversicherer den Schaden ersetzt. Dieser hat dann die Möglichkeit, seine Verssicherungsleistung im Wege eines Regresses gegen den oder die Schädiger geltend zu machen. Dazu werden in aller Regel die Kosten eines Schadens in Form von Rechnungen an den Schädiger herangetragen und dieser zur Zahlung aufgefordert. Doch welche Anforderungen sind an eine verzugsbegründende Mahnung zu stellen? Muss der regressierende Versicherer seine Kosten gar in tabellarischer Form aufschlüsseln?
Nach der Rechtsprechung muss in der Aufforderung zur Zahlung gegenüber dem Anspruchsgegner der Haftungsgrund verständlich darlegt, die Kosten der Höhe nach nachvollziehbar aufgezeigt und eine angemessene Prüffrist nachgelassen werden. Der Anspruchssteller indes nicht verpflichtet, sein Aufforderungsschreiben einer bestimmten Form zu unterwerfen.
Der Gesetzgeber schreibt für verschiedene Rechtshandlungen Formvorschriften, wie etwa die Schriftform der Kündigung eines Mietvertrags (§§ 126, 268 Abs. 1 BGB) oder die notarielle Beurkundung des Grundstückskaufs (§§ 128, 311b Abs. 1 Satz 1 BGB), vor. Für die Forderungsdurchsetzung gelten solche Formvorschriften jedoch gerade nicht geregelt. Darüber hinaus verschafft eine tabellarische Auflistung einem Anspruchsschreiben auch keinen inhaltlichen Mehrwert. Der Forderungsumfang und die Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Anspruchs sind ohne Weiteres auch anhand der einzelner Belege prüfbar.
Hat der Anspruchsteller in der Aufforderung zur Zahlung den Haftungsgrund verständlich darlegt und die Kosten der Höhe nach nachvollziehbar aufgezeigt, liegt eine wirksame Mahnung vor. Nach Ablauf der angemessenen Prüffrist ist der Schädiger nach §§ 280, 286 BGB in Verzug. Der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer hat dann neben den Verzugszinsen und eine angemessene Prüffrist gesetzt, die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen.
Praxishinweis
Die Regressdurchführung ist für die meisten Versicherer ein Massengeschäft. Die Erstellung einer tabellarischen Auflistung zusätzlich zur Überreichung der regressfähigen Belege ist rechtlich nicht erforderlich und stellt für ein wirtschaftlich handelndes Unternehmen einen unnötigen Zeit- und Kostenfaktor dar.
Wollen der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer eine tabellarische Aufstellung der Belege, so hat er diese selbst zu erstellen.