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Wasserrechtliche Beseitigungsanordnung in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet

Dem vorbeugenden Hochwasserschutz kommt, wie das Hochwasser in Niedersachsen über den Jahreswechsel 2023/2024 zeigt, eine erhebliche Bedeutung zu. Die Landesregierungen setzen daher nach § 76 Abs. 2 WHG durch Rechtsverordnung Überschwemmungsgebiete fest. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist gemäß § 78 Abs. 4 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB untersagt. Allerdings kann die zuständige Behörde abweichend davon die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG.

 

Die richtige Ermächtigungsgrundlage für eine Beseitigungsverfügung bezüglich eines Holzlagerplatzes in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet eines Flusses als Maßnahme der Gefahrenabwehr ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, wenn im jeweiligen Landeswasserrecht für den Bereich des Hochwasserschutzes in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet keine speziellere Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist. Darauf weist das VG Gera in seinem Urteil vom 28.06.2023 – 5 K 661/22.NW ausdrücklich hin.

 

Für die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung im Geltungsbereich des WHG genügt nach Ansicht des VG Gera bereits die formelle Illegalität einer baulichen Anlage nach § 78 Abs. 4 WHG. Ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG hätte erteilt werden können, hat die zuständige Behörde ohne die Vorlage eines prüffähigen Antrags nicht zu prüfen.

 

Sachverhalt

 

Die Kläger unterhielten auf dem in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Grundstück ein Holzlager. Das Grundstück befindet sich teilweise in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Im Rahmen einer Gewässerschau des Beklagten stellte diese fest, dass sich das Holzlager der Kläger im festgesetzten Überschwemmungsgebiet befindet. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG hatten die Kläger nicht beantragt. Der Beklagte erließ daraufhin, gestützt auf § 100 Abs. 1 eine Beseitigungsanordnung.

 

Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 16.08.2022 des Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beseitigungsanordnung sei § 100 Abs. 1 S. 2 WHG. Nach dieser gesetzlichen Regelung sei es untersagt eine bauliche Anlage in festgesetzten Überschwemmungen zu errichten oder erweitern. Nur in Ausnahmefällen könne eine Genehmigung von der unteren Wasserbehörde nach den Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 WHG erteilt werden. Es handele sich bei den Holzablagerungen um eine bauliche Anlage, zumal es sich bei dem Holzlager mit dem Erdboden verbundene Anlage handelt. Hierfür fehle den Klägern die erforderliche Genehmigung. Die Kläger wenden sich mit der Klage gegen den Widerspruchsbescheid.

 

Entscheidung

 

Ohne Erfolg. Das VG Gera bestätigt die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten vom 16.08.2022 und verneint eine Verletzung der Rechte des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beseitigungsanordnung sei rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. § 78 Abs. 4 WHG und § 74 Abs. 2 ThürWG. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, welche nach oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen.

 

Als Maßnahme zur Gefahrenabwehr im Bereich des Wasserhaushaltsgesetz stellt § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG die richtige Ermächtigungsgrundlage für eine Beseitigungsanordnung dar, da das Thüringer Wassergesetz oder das Wasserhaushaltsgesetz für den hier maßgeblichen Bereich des Hochwasserschutzes in einem festgesetzten oder faktischen Überschwemmungsgebiet keine speziellere Eingriffsbefugnis vermittelt.

 

Die Beseitigungsverfügung ist auch formell und materiell rechtmäßig sowie ermessensfehlerfrei ergangen. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Verpflichtung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. Zu den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen auf Grundlage des WHG zählen auch die im Gesetz selbst normierten Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete, also die §§ 78, 78a WHG.

 

Nach § 78 Abs. 4 Satz1 WHG ist es verboten, in festgesetzten Überschwemmungsgebieten bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern, ungeachtet der bauplanungsrechtlichen Einordnung der baulichen Anlage und vorbehaltlich der Ausnahmen vom Bauverbot gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 WHG. Die zuständige Behörde kann jedoch abweichend vom Bauverbot nach Absatz 5 der Vorschrift im Einzelfall Ausnahmenzulassen, wenn die Voraussetzungen in § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1a bis d) WHG vorliegen oder die nachteiligen Auswirkungen der Errichtung oder Erweiterung der baulichen Anlage durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Dabei müssen auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft mitberücksichtigt werden, § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG.

 

Was eine bauliche Anlage im Sinne des § 78 Abs. 4 WHG ist, definiert das Wasserhaushaltsrecht nicht selbst. Es ist dabei auf die Begrifflichkeiten und Definitionen nach der jeweiligen Landesbauordnung, hier also der ThürBO zurückzugreifen. Danach handelt es sich bei dem Holzlagerplatz um eine bauliche Anlage. Der Holzlagerplatz als bauliche Anlage ist von den Klägern auch zum Teil in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet errichtet worden. Die bauliche Anlage ist damit jedenfalls formell rechtswidrig, da einer wasserhaushaltsrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG bislang nicht erteilt wurde.

 

Grundsätzlich genügt für ein Einschreiten der Wasserbehörde auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG die bloße formelle Illegalität der baulichen Anlage, also die fehlende Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG. Denn nach der Rechtsprechung des BVerwG ist eine Differenzierung zwischen formeller und materieller Illegalität wegen der Unterschiede für das Wasserrecht nicht geboten. Stehen einem Bauvorhaben materiell-rechtlich keine Hindernisse entgegen, besteht aufgrund der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG ein Rechtsanspruch auf uneingeschränkte Baugenehmigung. Jedoch ist die Nutzung von Gewässern wegen ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit und ihrer erhöhten Sensibilität für Verunreinigungen immer gemeinwohlorientiert. Aus dem Grund ist jede nicht gestatte, aber gestattungsbedürftige Einwirkung auf ein Gewässer rechtswidrig, denn sie begründet gleichzeitig auch die Gestattung der Befugnis zur Benutzung oder zum Ausbau des Gewässers (vgl. § 8 Abs. 1 WHG).

 

Der Gesetzgeber hat mit den Schutztatbeständen der §§ 78, 78a WHG ein gemeinwohlorientierten Schutztatbestand geschaffen, die ihren Sinn in der Gefahrenabwehr unter dem Aspekt des Hochwasserschutzes finden. Demgemäß schlägt die formelle Illegalität des Holzlagerplatzes im Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsrechts auf die materielle Illegalität durch und begründet ebenfalls die materielle Illegalität.

 

Praxishinweis

 

Das Urteil des VG Gera macht nochmals deutlich, dass dem Hochwasserschutz im Regelfall ein überragendes Gewicht gegenüber den privaten Interessen an der Nutzung des eigenen Grundstücks zukommt. Will der Eigentümer in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet bauliche Anlagen errichten, kann nur dringend dazu geraten werden, eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG zu beantragen. Denn allein die bloße formelle Illegalität der baulichen Anlage genügt für ein Einschreiten der unteren Wasserbehörde.

Dr. Ronald M. Roos, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Dr. Ronald M. Roos