Der durchschnittliche Versicherungsnehmer darf redlicherweise erwarten, dass der Versicherer als Verwender der AVB auf eine so schwerwiegende Rechtsfolge wie den Anspruchsverlust ausdrücklich an der entsprechenden Stelle hinweist.
Das Gericht darf nach Art. 103 Abs. 1 GG ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, den es anders beurteilt als die Parteien und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Es hat vielmehr in einem solchen Fall auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen.
Problem/Sachverhalt:
Ein Brand im Jahre 2012 auf dem Grundstück des Klägers beschädigt mehrere Nebengebäude. Der Vertrag der Wohngebäudeversicherung sieht in § 2 den Ersatz der entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen durch behördliche Auflagen vor. Der Neuwertanteil wird nach § 29 erstattet, wenn innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt ist, dass die Entschädigung zur Wiederherstellung der versicherten Sache in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle verwendet wird. 2015 erwirkt der Kläger eine Baugenehmigung mit der Auflage einer konkreten Löschwasservorrichtung. Ein erster Brunnenbau des Klägers erfüllt diese Auflage nicht. Der Kläger lässt daher einen zweiten Brunnen bauen und verbindet beide. 2016 errichtet der Kläger eines der Nebengebäude. Der Versicherer moniert dessen abweichende Art und Zweckbestimmung. Der Kläger erwirkt daher eine neue Baugenehmigung – jetzt ohne die frühere Auflage. Die Mehrkosten für die Löschwasserbrunnen verlangt der Kläger vom Versicherer. Letztgenannter hält die Auflage der ersten Baugenehmigung für rechtswidrig. Einer eigenen Löschwasserversorgung bedürfe das Anwesen nicht. Die Hinnahme der Auflage stelle einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Der Kläger habe sich auch nicht an ihre Weisung gehalten, nicht ohne Abstimmung mit den Behörden zu kommunizieren. Das LG weist die Klage u.a. deshalb ab, weil die Dreijahresfrist nicht eingehalten sei. Das OLG lässt die Gründe, auf die das LG die Klageabweisung stützt, ohne vorherigen Hinweis im Urteil dahinstehen. Die Mehrkosten seien jedenfalls nicht für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache in gleicher Art und Zweckbestimmung entstanden. Das erfordere der Regelungszusammenhang der §§ 2 und 29. Die erste Baugenehmigung mit Auflage betraf die Errichtung eines sich von den früheren Gebäuden nach Art und Größe unterscheidenden Gebäudes. Hält diese Entscheidung?
Entscheidung:
Nein! Der BGH - Beschluss vom 10.03.2021 – IV ZR 337/19 - hebt die Entscheidung als überraschend auf und verweist zurück. Auf seine abweichende Rechtsansicht musste das OLG den Kläger vorher hinweisen. Es hat nicht abschließend geklärt, ob die in der ersten Baugenehmigung enthaltene Auflage für jegliches neu zu errichtende Gebäude erteilt wurde; ob sie also auch für das letztlich errichtete Gebäude zu beachten war. Zugleich stellt der BGH klar, dass die in § 29 geregelte Dreijahresfrist nicht den Anspruch aus § 2 entfallen lassen kann. Auf eine derartig schwerwiegende Rechtsfolge muss der Versicherer ggf. durch eine ausdrückliche Regelung an derselben Stelle (in § 2) hinweisen.
Praxishinweis:
Häufig geht der Streit in der Gebäudeversicherung um die strenge Wiederherstellungsklausel: Der Neuwertanteil soll keine Aufwendungen abdecken, die der Verbesserung des Neubaus dienen (BGH, IBR 2016, 430). Stellt der VN die Wiederherstellung des Gebäudes nicht sicher, hat er Erstattungen zurückzuzahlen (OLG Hamm, IBR 2016, 737). Errichtet er ein wesentlich von dem früheren abweichendes Gebäude, erhält er den Neuwertanteil nicht (OLG Köln, IBR 2020, 435).